Aktuelle Informationen

Aktuelle Maßnahmen

Ab 01. August 2022 gibt es neue Regelungen – statt Absonderung gilt nun die Verkehrsbeschränkung

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt nun:

  • Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs
      • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      • in geschlossenen Räumen
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.

Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

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